Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Großhandel

der Marlino GmbH (nachfolgend kurz „Verkäufer“), Frankfurter Ring 247 / RGB, 80807 München, Deutschland, vertreten durch den Geschäftsführer Dirk Nienaber, Amtsgericht München HRB 111121, Fax: +49 89 452058811, E-Mail: info@marlino.de; Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: de174828969.

 

I. Vertragsschluss, Vertragsinhalt

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte mit Käufern, die Unternehmer im Sinne von § 14 BGB sind.
  2. Die Angebote, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers unterliegen ausschließlich diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht Vertragsbestandteil, auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.
  3. Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
  4. Verträge kommen durch die Bestätigung des Käufers in Textform zu Stande.
  5. Abbildungen und Warenmuster sowie Beschreibungen der Produkte in Angeboten, Musterbüchern, Preislisten und sonstige Unterlagen sind nur annähernd zu verstehen; sie sind keine Garantie der Beschaffenheit der Ware, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.
  6. An Abbildungen, Warenmustern, Musterbüchern, Skizzen, Zeichnungen und vergleichbaren Gegenständen behalt sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Käufer darf diese Gegenstände und das darin enthaltene geistige Eigentum des Verkäufers nur im Rahmen der Geschäftsbeziehung nutzen, er darf sie nicht ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers Dritten zugänglich machen und er hat sie auf Verlangen unverzüglich an den Verkäufer zurückzugeben.
  7. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Bewerbung der Ware des Verkäufers unter Verwendung der Marken vorab eine schriftliche Zustimmung des Verkäufers einzuholen. Verwendet der Käufer in der Werbung eine grafische Darstellung der Marken der Marlino GmbH, so hat er die Freigabe des Verkäufers in Textform einzuholen.

II. Kreditversicherung / Factoring / Vorauskasse

Der Verkäufer arbeitet mit einer Kreditversicherung/Factoring-Gesellschaft zusammen, die den Käufer kreditversichert und/oder Forderungen des Verkäufers kauft.

  1. Der Verkäufer bestätigt Bestellungen des Käufers nicht zu den sonst üblichen oder bei Bestellung angebotenen Zahlungsbedingungen, wenn die Kreditversicherung/Factoring-Gesellschaft Forderungen gegen den Käufer nicht oder nur teilweise kreditversichert bzw. ankauft. Der Verkäufer wird den Käufer nach Prüfung umgehend informieren. Im Falle der Nicht-Versicherung oder nur teilweisen Versicherung bzw. des Nicht-Ankaufs oder nur teilweisen Ankaufs durch die Kreditversicherung/Factoring-Gesellschaft, erklärt sich der Käufer schon bei Bestellung damit einverstanden, dass der Verkäufer vom Käufer hinsichtlich des gesamten Kaufpreises Vorauskasse wie folgt verlangt: 30% des Kaufpreises innerhalb von 30 Tagen ab Auftragsbestätigung; 70% sieben (7) Tage vor dem vom Verkäufer mitgeteilten Versanddatum.
  2. Sollten der Verkäufer zwischen Abschluss des Vertrages und Auslieferung der Ware erfahren, dass die Kreditversicherung/Factoring-Gesellschaft Forderungen gegen den Kunden nicht oder nur teilweise kreditversichert bzw. ankauft, so ist der Verkäufer wegen der dadurch begründeten Gefährdung der Forderungen berechtigt, Vorauskasse wie folgt zu verlangen: 30% des Kaufpreises sofort, nicht jedoch vor Ablauf von 30 Tagen ab Auftragsbestätigung; 70% sieben (7) Tage vor dem vom Verkäufer mitgeteilten Versanddatum.

 

III. Preise, Zahlungen

  1. Die Preise des Verkäufers verstehen sich netto zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
  2. EU und Schweiz: Die Preise verstehen sich frei Haus
  3. Drittländer: Die Preise verstehen sich ab Lager München. Bei Lieferungen in Drittländer trägt der Kunde die Transportkosten und alle Zölle und Grenzabgaben.
  4. Rechnungen des Verkäufers sind gerechnet ab Rechnungsdatum wie folgt zahlbar: 10 Tage mit 4 % Skonto / 30 Tage netto.
  5. Leistet der Käufer im Falle der Ziffern II a) und II b) die Vorauskasse nicht zu den genannten Zeitpunkten, so ist der Verkäufer ohne weiteres berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Eine etwaige erste Akontozahlung des Käufers in Höhe von 30% ist vom Verkäufer nicht zurückzuzahlen, sondern wird als pauschaler Mindestschaden auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
  6. Befindet sich der Käufer mit einer Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise mehr als 30 Tage in Verzug, so werden alle aus der Geschäftsbeziehung bestehenden Forderungen sofort fällig.

 

IV. Liefertermine

  1. Die Auslieferungsrhythmen des Verkäufers sind wie folgt: für die Wintersaison in der Zeit von Juli bis September und für die Sommersaison in der Zeit von Januar bis März.
  2. Der Wunsch des Käufers nach einem verbindlichen Liefertermin wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer den Liefertermin in Textform bestätigen.
  3. Unvorhergesehene Ereignisse, die der Verkäufer nicht selbst zu vertreten haben (z.B. Engpässe beim (Roh-) Material, Verzögerungen in der Anlieferung von (Roh-) Material, Lieferverzug der Vorlieferanten, Importschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, höhere Gewalt), verlängern die Lieferzeit angemessen. Kann der Verkäufer auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Käufer als auch der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Käufers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
  4. Kann der Verkäufer einen verbindlichen Liefertermin aus vom Verkäufer zu vertretenden Gründen nicht einhalten, muss der Käufer eine Nachlieferungsfrist von mindestens 10 Tagen gewähren, bevor er ggf. vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz geltend machen kann.
  5. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt.

V. Versand und Gefahrübergang

           Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware im Betrieb oder Auslieferungslager des Verkäufers von einem Spediteur oder Frachtführer übernommen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer weitere Leistungen, wie etwa frachtfreie Versendung, Anfuhr oder ähnliches übernimmt.

 

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche aus der gesamten Geschäftsbeziehung im Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware).
  2. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer nicht gestattet.
  3. Sämtliche Forderungen, die aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware resultieren, sowie etwaige Ersatzansprüche bezüglich der Vorbehaltsware, tritt der Käufer im Voraus an den Verkäufer ab.
  4. Zum Weiterverkauf der Vorbehaltsware ist der Käufer nur unter den folgenden Bedingungen berechtigt: (a) die Vorbehaltsware darf nur im kaufmännisch üblichen und ordentlichen Geschäftsgang und zu marktüblichen Preisen veräußert werden;(b) die Vorbehaltsware darf nur unter Eigentumsvorbehalt veräußert werden; (c) der Käufer darf sich mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht in Verzug befinden.
  5. Zahlungen der Kunden des Käufers für die Vorbehaltsware hat der Käufer für die Rechnung des Verkäufers entgegenzunehmen und sie vorrangig zur Begleichung der fälligen Ansprüche des Verkäufers zu verwenden.
  6. Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Käufer tunlichst abzuwenden und dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
  7. Bei pflichtwidrigem und dem Sicherungsinteresse des Verkäufers gefährdenden Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug und bei Missachtung der in den vorstehenden Absätzen geregelten Bedingungen, verliert der Käufer ohne weiteres jedwede Berechtigung zur Verfügung über die Vorbehaltsware und der Verkäufer ist berechtigt, die unverzügliche Herausgabe der Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers auch ohne Rücktritt vom Vertrag zu verlangen bzw. die Ware zur üblichen Geschäftszeit aus dem Geschäftslokal und/oder Lager des Käufers wegzunehmen.
  8. Soweit der Wert die Sicherheiten des Verkäufers nach dieser Ziffer VI den Betrag der gesicherten Forderungen um mehr als zwanzig (20) Prozent übersteigt, wird der Verkäufer auf schriftliches Verlangen des Käufers nach der Wahl des Verkäufers Sicherheiten in entsprechendem Umfang freigeben.

VII. Gewährleistung; Haftung

  1. Der Käufer verliert das Recht, sich auf einen Mangel zu berufen, wenn er die gelieferte Ware nicht unverzüglich nach Anlieferung mit der gebotenen Sorgfalt untersucht und jeden Mangel, den er festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, nicht unverzüglich, spätestens innerhalb zwei Wochen ab Ablieferung, schriftlich rügt. Eine wirksame Rüge setzt voraus, dass der Mangel genau bezeichnet wird.
  2. Hinsichtlich Nacherfüllung, Rücktritt und Minderung hat der Käufer die gesetzlichen Rechte.
  3. Es gilt eine Verjährungsfrist von einem (1) Jahr für Mängelansprüche, die mit Ablieferung der Sache beim Käufer beginnt.
  4. Der Verkäufer haftet unbeschränkt, soweit der Schaden des Käufers auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den Verkäufer oder einen gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vom Verkäufer beruht.
  5. Der Verkäufer haftet ferner für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut. In diesem Fall haftet der Verkäufer jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Verkäufer haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
  6. Die Haftungsbeschränkungen der Absätze 5 und 6 gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Produktes und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  7. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
  8. Der Verkäufer haftet nicht dafür, dass die gelieferte Ware Schutzrechte Dritter verletzt, die dem Verkäufer im Zeitpunkt der Lieferung nicht bekannt sind, es sei denn, die Unkenntnis ist auf grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen.

VIII. Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.
  2. Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Ansprüche ist München.
  3. Gerichtsstand ist München. Wir sind jedoch berechtigt, gegen den Käufer auch an dessen Sitz Klage zu erheben.
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